1. Die Beschwerde der Beklagten vom 27.09.2019 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.09.2019 zum Aktenzeichen
2. Die weitere Beschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin hat mit Antrag vom 13. August 2019 für das Beschwerdeverfahren bei dem Bundesarbeitsgericht gegen die Nichtzulassung der Revision (Aktenzeichen BAG:
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