LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 12.04.1995
L 5 B 264/94
Normen:
BGB § 181 ; BRAGebO § 10 Abs. 2 S. 2 ; SGG § 71 Abs. 4 ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 4 ;
Fundstellen:
NZS 1996, 95
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 31.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 Ka 29/94

Rechtsanwaltsgebühren für in eigener Sache tätige Rechtsanwälte

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 12.04.1995 - Aktenzeichen L 5 B 264/94

DRsp Nr. 2006/25437

Rechtsanwaltsgebühren für in eigener Sache tätige Rechtsanwälte

Der in eigener Sache tätige Rechtsanwalt ist zu einem Antrag nach § 10 Abs. 2 S. 2 BRAGebO auf Festsetzung des Gegenstandswertes berechtigt, da § 91 Abs. 2 S. 4 ZPO das Bestehen eines Anwaltsvertrages für die Kostenerstattung fingiert. Er ist in eigener Sache tätig, wenn er eigene, ihm als Privatperson zustehende Rechte verfolgt, als Partei kraft Amtes auftritt, aufgrund gewillkürter Verfahrensstandschaft als Beteiligter auftritt oder als gesetzlicher Vertreter tätig ist. Ebenso ist der Rechtsanwalt in eigener Sache tätig, wenn er als Vorsitzender des Berufungsausschusses für diesen tätig wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 181 ; BRAGebO § 10 Abs. 2 S. 2 ; SGG § 71 Abs. 4 ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 4 ;