Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe
war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung ausweislich der nachfolgenden Ausführungen entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Mit dem Antrag auf
Zulassung der Berufung
vermag der Kläger nämlich nicht durchzudringen, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe greift durch.
Namentlich folgen aus dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei rechtlich einwandfrei zu der Auffassung gelangt, dass die vom Kläger begehrte Unterbringung im T1. I1. zur Erreichung eines jugendhilferechtlichen Ziels weder geeignet noch erforderlich sei, nicht maßgeblich in Frage zu stellen.
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