BSG - Urteil vom 12.05.1999
B 7 AL 70/98 R
Normen:
ABMAnO 1985 § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 2; AFG § 94 Abs. 1, § 94 Abs. 1 S. 2, § 95 Abs. 1, § 242t Abs. 3 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
SozR-3 4100 § 242t Nr. 1

Rechtsänderungen bei Verlängerung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme

BSG, Urteil vom 12.05.1999 - Aktenzeichen B 7 AL 70/98 R

DRsp Nr. 1999/9161

Rechtsänderungen bei Verlängerung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme

1. Regelmäßig beurteilt sich neben der Entstehung auch der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche nach dem Recht, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat, soweit nicht später in Kraft gesetztes Recht etwas anderes bestimmt (hier: bei der Berücksichtigung von Rechtsänderungen bei Verlängerung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ABMAnO 1985 § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 2; AFG § 94 Abs. 1, § 94 Abs. 1 S. 2, § 95 Abs. 1, § 242t Abs. 3 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;

Gründe:

I

Der Kläger, ein Verein zur Förderung des Verkehrs, begehrt einen höheren Zuschuß für den Zeitraum vom 1. Mai 1995 bis 30. April 1996 zu einer von ihm durchgeführten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM).