Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. Juli 2011 - 9 BV 97/00 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel.
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