BSG - Beschluss vom 27.01.2020
B 5 RE 3/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 206/15
SG Bremen, vom 21.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 287/14
SG Bremen, vom 22.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 337/14
SG Bremen, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 119/15

Rechtmäßigkeit von SozialversicherungsbeitragsbescheidenVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge fehlender Entscheidungsgründe

BSG, Beschluss vom 27.01.2020 - Aktenzeichen B 5 RE 3/19 B

DRsp Nr. 2020/3554

Rechtmäßigkeit von Sozialversicherungsbeitragsbescheiden Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge fehlender Entscheidungsgründe

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 2;

Gründe

Die Klägerin wendet sich in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin gegen das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.2.2017. Mit diesem Urteil hat das LSG die Berufungen des Schuldners des Insolvenzverfahrens gegen die Gerichtsbescheide des SG Bremen vom 21.9.2015, 22.9.2015 und 27.10.2015 zurückgewiesen. Das LSG hat damit die Rechtmäßigkeit von Bescheiden der Beklagten bestätigt, mit der diese die Versicherungspflicht des Insolvenzschuldners in der gesetzlichen Rentenversicherung für selbstständig Tätige sowie Beitragsforderungen und Säumniszuschläge in Höhe von zuletzt 181 057,02 Euro festgestellt hat.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ,