Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Klägerin wendet sich in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin gegen das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.2.2017. Mit diesem Urteil hat das LSG die Berufungen des Schuldners des Insolvenzverfahrens gegen die Gerichtsbescheide des SG Bremen vom 21.9.2015, 22.9.2015 und 27.10.2015 zurückgewiesen. Das LSG hat damit die Rechtmäßigkeit von Bescheiden der Beklagten bestätigt, mit der diese die Versicherungspflicht des Insolvenzschuldners in der gesetzlichen Rentenversicherung für selbstständig Tätige sowie Beitragsforderungen und Säumniszuschläge in Höhe von zuletzt 181 057,02 Euro festgestellt hat.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ,
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