BSG - Beschluss vom 07.09.2022
B 6 KA 37/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 04.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 5/17
SG Mainz, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KA 207/14

Rechtmäßigkeit von Honorarrückforderungen wegen missbräuchlicher Nutzung der Kooperationsform der PraxisgemeinschaftGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 07.09.2022 - Aktenzeichen B 6 KA 37/21 B

DRsp Nr. 2022/15650

Rechtmäßigkeit von Honorarrückforderungen wegen missbräuchlicher Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. November 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 110.468,47 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Im Streit steht die Rechtmäßigkeit von Honorarrückforderungen für die Quartale 2/2009 bis 1/2013 wegen missbräuchlicher Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft.

Die Klägerin, eine Fachärztin für Innere Medizin, nimmt an der hausärztlichen Versorgung im Bereich der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) teil. Im streitgegenständlichen Zeitraum bildete sie eine - bereits langjährig bestehende - Praxisgemeinschaft mit dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Z, der ebenfalls an der hausärztlichen Versorgung teilnahm.