Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialge-richts Frankfurt (Oder) vom 13. Juni 2019 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2017 rechtswidrig gewesen ist. Der Bescheid des Beklagten vom 12. September 2017 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit von eine Eingliederungsvereinbarung (EV) ersetzen-den Verwaltungsakten.
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