BSG - Urteil vom 29.04.2015
B 14 AS 20/14 R
Normen:
SGB II § 31b; SGB II § 32; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2; SGB X § 9; SGB II § 31a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 199/12
SG Augsburg, vom 27.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 114/12

Rechtmäßigkeit von Bescheiden über Meldeversäumnisse und Minderungen von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld IIAbsenkung zuerkannter Ansprüche nach dem SGB II einem abweichenden SonderregimeVerfassungskonformität der Minderung des Alg-II-Anspruchs nach §§ 32, 31a Abs. 3, § 31b SGB II

BSG, Urteil vom 29.04.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 20/14 R

DRsp Nr. 2015/17933

Rechtmäßigkeit von Bescheiden über Meldeversäumnisse und Minderungen von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld II Absenkung zuerkannter Ansprüche nach dem SGB II einem abweichenden Sonderregime Verfassungskonformität der Minderung des Alg-II-Anspruchs nach §§ 32, 31a Abs. 3, § 31b SGB II

1. Mindert sich kraft Gesetzes der "Auszahlungsanspruch" einer zuerkannten Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt, so bedeutet das nicht, dass die zugrunde liegende Bewilligung selbst abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ohne ausdrückliche (Teil-)Aufhebung partiell ihre Regelungswirkung verlieren könnte. 2. Solche Wirkungen könnten nur einer Vorschrift beigemessen werden, die die Geltung von § 48 SGB X, ungeachtet des erheblichen Interesses insbesondere leistungsberechtigter Personen, "einfach" (vgl. § 9 SGB X) erkennen zu können, in welcher Höhe (noch) Ansprüche nach dem SGB II zuerkannt sind, ausdrücklich ausschließt und die Absenkung zuerkannter Ansprüche nach dem SGB II einem abweichenden Sonderregime vorsieht. 3. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Minderung des Alg-II-Anspruchs nach §§ 32, 31a Abs. 3, § 31b SGB II bestehen nicht.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Oktober 2012 - L 16 AS 199/12 - wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 31b; SGB II § 32; § Abs. S. 2;