Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. April 2014 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2014 wird angeordnet, soweit er sich gegen die Beitragsnachforderung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2006 richtet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes hat die Antragsgegnerin zu ¼ und die Antragstellerin zu ¾ zu tragen.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 345.489,58 € festgesetzt.
I.
Streitig ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von der Antragstellerin gegen eine von der Antragsgegnerin festgestellte Beitragsnachforderung eingelegten Widerspruchs.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|