LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.09.2012
L 6 U 22/12
Normen:
SGB I § 62; SGB I § 65 Abs. 1 Nr. 2; SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 2; SGB X § 8;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 24.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 56/11

Rechtmäßigkeit eines Versagungsbescheids über die Einstellung eines Verwaltungsverfahrens über einen zurück liegenden Verletztengeldanspruch

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.09.2012 - Aktenzeichen L 6 U 22/12

DRsp Nr. 2014/1930

Rechtmäßigkeit eines Versagungsbescheids über die Einstellung eines Verwaltungsverfahrens über einen zurück liegenden Verletztengeldanspruch

1. Ein Bescheid, mit dem ein Leistungsträger das Verwaltungsverfahren einstellt, ist nach den Regeln über Versagungsbescheide zu überprüfen. 2. Ein Leistungsträger kann ein Verwaltungsverfahren über eine Sozialleistung jedenfalls dann auch für die Vergangenheit einstellen, wenn die objektive Feststellungslast für den versagten Anspruch den Anspruchsteller trifft. Dies stellt gegenüber einer ansonsten bei Vermeidung von Untätigkeit notwendigen Ablehnung das mildere Mittel dar.

1. Ein Bescheid, mit dem ein Leistungsträger das Verwaltungsverfahren einstellt, ist nach den Regeln über Versagungsbescheide zu überprüfen. 2. Ein Leistungsträger kann ein Verwaltungsverfahren über eine Sozialleistung jedenfalls dann auch für die Vergangenheit einstellen, wenn die objektive Feststellungslast für den versagten Anspruch den Anspruchsteller trifft. Dies stellt gegenüber einer ansonsten bei Vermeidung von Untätigkeit notwendigen Ablehnung das mildere Mittel dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 62; SGB I § 65 Abs. 1 Nr. 2; SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 2; SGB X § 8;

Tatbestand: