Der Schiedsspruch vom 14. Juni 2018 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über die vertragszahnärztliche Gesamtvergütung im Ersatzkassenbereich 2017 zu entscheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert wird auf 451.000,00 € festgesetzt.
Umstritten ist der Schiedsspruch des Beklagten vom 14. Juni 2018 zur vertragszahnärztlichen Vergütung im Ersatzkassenbereich für das Jahr 2017.
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