SG Ulm - Urteil vom 27.02.2007
S 1 P 2871/05
Normen:
SGB XI § 76 § 84 Abs. 1 § 84 Abs. 2 § 85 Abs. 5 S. 1 ;

Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs zur Festsetzung der Pflegevergütungen

SG Ulm, Urteil vom 27.02.2007 - Aktenzeichen S 1 P 2871/05

DRsp Nr. 2007/21115

Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs zur Festsetzung der Pflegevergütungen

Die gemäß § 76 SGB XI gebildete Schiedsstelle hat bei der Festsetzung der Pflegesätze dieselbe Gestaltungsfreiheit wie die Vertragsparteien und unterliegt denselben gesetzlichen Bindungen. Dabei steht ihr innerhalb dieses Rahmens ein Entscheidungsspielraum mit der Folge einer nur eingeschränkten Überprüfbarkeit zu. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XI § 76 § 84 Abs. 1 § 84 Abs. 2 § 85 Abs. 5 S. 1 ;