BSG - Urteil vom 07.10.2015
B 8 SO 19/14 R
Normen:
SGB XI § 75 Abs. 5; SGB XI § 82 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 05.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 26/11 KL

Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs über die Höhe der Investitionskostenvergütung für ein Alten- und Pflegeheim nach dem SGB XI; Festsetzung der Vergütung für gesondert berechenbare Investitionskosten

BSG, Urteil vom 07.10.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 19/14 R

DRsp Nr. 2016/4282

Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs über die Höhe der Investitionskostenvergütung für ein Alten- und Pflegeheim nach dem SGB XI; Festsetzung der Vergütung für gesondert berechenbare Investitionskosten

Die Festsetzung von Vergütungen für gesondert berechenbare Investitionskosten durch die Träger der Sozialhilfe bzw die sozialhilferechtliche Schiedsstelle darf nicht zu einer verdeckten Bedarfsplanung bei (landesrechtlich nicht geförderten) Pflegeeinrichtungen führen.

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Dezember 2013 und die Entscheidung der Schiedsstelle für Vergütungen in der Sozialhilfe im Freistaat Sachsen vom 6. Juli 2011 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 93 592,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XI § 75 Abs. 5; SGB XI § 82 Abs. 4;

Gründe:

I

Im Streit ist ein Schiedsspruch über die Höhe der Investitionskostenvergütung für die Zeit vom 5.2.2007 bis zum 31.1.2008.