Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert wird auf 5.060,36 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 12. September 2016 ist abzulehnen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass der Kostenbescheid der Beklagten vom 1. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2014 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kostenforderung der Beklagten ist weder verjährt noch liegt Verwirkung vor.
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