Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 27. März 2018 geändert und der Kostenbeitragsbescheid der Stadt Burgdorf vom 4. Dezember 2014 (Az.: 50- Fel) in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 19. August 2015 (Az.: 50.05-32-Stau-2/15) insgesamt aufgehoben. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheides.
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