BSG - Beschluss vom 14.07.2021
B 6 KA 18/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 1/18
SG Saarbrücken, vom 29.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 25/16

Rechtmäßigkeit eines Hinweises auf eine Unwirtschaftlichkeit einer bestimmten BehandlungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 14.07.2021 - Aktenzeichen B 6 KA 18/20 B

DRsp Nr. 2021/14679

Rechtmäßigkeit eines Hinweises auf eine Unwirtschaftlichkeit einer bestimmten Behandlung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 24. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Der Kläger ist als Facharzt für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und ua zur Führung der Zusatzbezeichnung Chirotherapie berechtigt. 2008 kritisierte die Gemeinsame Prüfungseinrichtung Saarland, dass der Kläger zu viele Chirotherapien nach der Gebührenordnungsposition (GOP) 30201 (Chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) im Vergleich zu anderen Fachärzten für Allgemeinmedizin und Hausärzten verordne, sah aber von Prüfmaßnahmen ab.