Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 24. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
I
Der Kläger ist als Facharzt für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und ua zur Führung der Zusatzbezeichnung Chirotherapie berechtigt. 2008 kritisierte die Gemeinsame Prüfungseinrichtung Saarland, dass der Kläger zu viele Chirotherapien nach der Gebührenordnungsposition (
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