Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.07.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines vom Antragsgegner gegen den Antragsteller verhängten Hausverbotes.
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