LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.08.2016
L 6 AS 1549/16 B ER; L 6 AS 1550/16 B
Normen:
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 18.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 1681/16

Rechtmäßigkeit eines HausverbotesMateriellrechtliche VoraussetzungenEinstweiliger RechtsschutzOffener Ausgang des Hauptsacheverfahrens

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2016 - Aktenzeichen L 6 AS 1549/16 B ER; L 6 AS 1550/16 B

DRsp Nr. 2016/15099

Rechtmäßigkeit eines Hausverbotes Materiellrechtliche Voraussetzungen Einstweiliger Rechtsschutz Offener Ausgang des Hauptsacheverfahrens

1. Materiellrechtlich verlangt der Erlass des Hausverbotes eine nachhaltige Störung des Dienstbetriebes, wobei der Grundsicherungsträger besondere Anstrengungen unternehmen muss, um sich anbahnende oder bereits entstandene Konflikte zu überwinden. 2. Ist die Rechtmäßigkeit eines Hausverbots von der Feststellung der näheren Umstände abhängig, überwiegt auch bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens das (Sofort-)Vollzugsinteresse des Antragsgegners gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.07.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5;

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines vom Antragsgegner gegen den Antragsteller verhängten Hausverbotes.