Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig- Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgrund allein geltend gemachte Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG)nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.
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