BSG - Beschluss vom 27.01.2020
B 11 AL 55/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 18.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 2/18
SG Kiel, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 103/15

Rechtmäßigkeit eines ErstattungsverwaltungsaktesDivergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBegriff der Abweichung

BSG, Beschluss vom 27.01.2020 - Aktenzeichen B 11 AL 55/19 B

DRsp Nr. 2020/2682

Rechtmäßigkeit eines Erstattungsverwaltungsaktes Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Begriff der Abweichung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig- Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgrund allein geltend gemachte Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG)nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.