Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.05.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts.
Der Kläger bezieht von dem Beklagten seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Im Rahmen eines am 07.12.2012 geführten Gespräches zwischen einem Sachbearbeiter des Beklagten und dem Kläger weigerte sich der Kläger, mit dem Beklagten eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
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