LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.01.2015
L 7 AS 1305/14
Normen:
SGB II § 15 Abs. 1 S. 3 und S. 6; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGB X § 39 Abs. 2; SGB II § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 02.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 1063/13

Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden VerwaltungsaktsPflicht des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Bewerbung um ein Beschäftigungsverhältnis

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 1305/14

DRsp Nr. 2015/6390

Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts Pflicht des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Bewerbung um ein Beschäftigungsverhältnis

Die einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch den Eingliederungsbescheid auferlegte Verpflichtung, innerhalb von sechs Monaten 30 schriftliche Bewerbungen (fünf je Monat) oder 60 Bewerbungen per E-Mail (zehn je Monat) vorzunehmen und jeweils am ersten Werktag des Folgemonats nachzuweisen, ist weder nach ihrer Art noch nach der aufgegebenen Frequenz der Bewerbungen zu beanstanden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.05.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 15 Abs. 1 S. 3 und S. 6; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGB X § 39 Abs. 2; SGB II § 2 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts.

Der Kläger bezieht von dem Beklagten seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Im Rahmen eines am 07.12.2012 geführten Gespräches zwischen einem Sachbearbeiter des Beklagten und dem Kläger weigerte sich der Kläger, mit dem Beklagten eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.