LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.04.2016
L 8 R 801/15
Normen:
SGB IV § 28h Abs. 2; SGB X § 39; SGB IV § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 44 R 819/14

Rechtmäßigkeit eines BetriebsprüfungsbescheidesErledigung eines Verwaltungsaktes auf andere WeiseWegfall des Regelungsgegenstandes

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.04.2016 - Aktenzeichen L 8 R 801/15

DRsp Nr. 2016/9630

Rechtmäßigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides Erledigung eines Verwaltungsaktes auf andere Weise Wegfall des Regelungsgegenstandes

1. Ein Verwaltungsakt erledigt sich auf andere Weise, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu entfalten, oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. 2. Das ist insbesondere der Fall, wenn sein Regelungsgegenstand entfallen ist. 3. Die Meldung nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV hat ebenso wie die Zahlung von Beiträgen keine einen Bescheid der Einzugsstelle nach § 28h Abs. 2 SGB X erledigende Wirkung. 4. Ebenso wenig wie die "Abmeldung" nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV einem die Versicherungspflicht feststellenden Bescheid seine Wirkung entziehen kann, vermag dies umgekehrt die "Anmeldung" gegenüber einem die Versicherungsfreiheit feststellenden Bescheid zu bewirken. 5. Speziell für die Rentenversicherung steht dieser Beurteilung auch nicht die Vorschrift des § 199 Abs. 1 SGB VI entgegen, wonach bei ordnungsgemäß gemeldeten Beschäftigungszeiten vermutet wird, dass während dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden hat.

Tenor