LSG Hessen - Urteil vom 09.03.2016
L 6 AS 93/14
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 Nr. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Nr. 3; SGB X § 50; SGB II § 11; SGB II § 9; SGG § 103;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 15.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 439/11

Rechtmäßigkeit eines Bescheids zur Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Umfang der Amtsermittlungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an die Beweislastverteilung

LSG Hessen, Urteil vom 09.03.2016 - Aktenzeichen L 6 AS 93/14

DRsp Nr. 2016/7544

Rechtmäßigkeit eines Bescheids zur Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Umfang der Amtsermittlungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an die Beweislastverteilung

1. Das Gericht hat im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht alle verfügbaren Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Das Gericht ist aber nicht gehalten, Ermittlungsmöglichkeiten zu verfolgen, die unerreichbar sind.2. Erst nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten ist die Tatsache nach den Grundsätzen der objektiven Beweis- und Feststellungslast zu beurteilen.3. Für belastende Aufhebungsentscheidungen trägt grundsätzlich die Behörde die Beweislast. Eine Umkehr der Beweislast ist wegen der besonderen Beweisnähe aber dann anzunehmen, wenn es um Tatsachen geht, die sich ausschließlich in der Sphäre eines Beteiligten befinden.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 15. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 Nr. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Nr. 3; SGB X § 50; SGB II § 11; SGB II § 9; SGG § 103;

Tatbestand