Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 17. August 2018 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Bewilligungsbescheid vom 8. Juni 2017 rechtswidrig ist, soweit damit Leistungen nach dem SGB II (lediglich) für einen Bewilligungszeitraum vom 3. Juni bis 31. August 2017 gewährt worden sind. Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit eines Bewilligungsbescheides des Beklagten, soweit mit diesem den Klägern vorläufig Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für lediglich drei Monate bewilligt worden sind. Die Kläger machen insoweit die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides geltend.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|