LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 11.06.2020
L 15 AS 255/18
Normen:
SGB II § 41 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 17.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 2081/17

Rechtmäßigkeit eines befristeten Bewilligungsbescheides nach dem SGB IIAtypischer FallUnterschreiten des sechsmonatigen RegelbewilligungszeitraumesDarlegung der Ermessenserwägungen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.06.2020 - Aktenzeichen L 15 AS 255/18

DRsp Nr. 2020/10381

Rechtmäßigkeit eines befristeten Bewilligungsbescheides nach dem SGB II Atypischer Fall Unterschreiten des sechsmonatigen Regelbewilligungszeitraumes Darlegung der Ermessenserwägungen

Wenn ein Grundsicherungsträger in einem atypischen Fall von dem Regelbewilligungszeitraum von sechs Monaten nach unten abweichen möchte, bedarf es nicht nur der Ausübung des Ermessens, sondern auch der Darlegung der Ermessenserwägungen.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 17. August 2018 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Bewilligungsbescheid vom 8. Juni 2017 rechtswidrig ist, soweit damit Leistungen nach dem SGB II (lediglich) für einen Bewilligungszeitraum vom 3. Juni bis 31. August 2017 gewährt worden sind. Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 41 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit eines Bewilligungsbescheides des Beklagten, soweit mit diesem den Klägern vorläufig Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für lediglich drei Monate bewilligt worden sind. Die Kläger machen insoweit die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides geltend.