Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5000 Euro festgesetzt.
I
Im Streit ist die Rechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangens auf Grundlage von § 117 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
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