LSG Bayern - Urteil vom 12.02.2020
L 12 KA 35/19
Normen:
SGG § 143; SGG § 144 ;
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KA 230/18

Rechtmäßigkeit eines ArzneimittelregressesFehlende formelle Beschwer für ein Rechtsmittel

LSG Bayern, Urteil vom 12.02.2020 - Aktenzeichen L 12 KA 35/19

DRsp Nr. 2020/9870

Rechtmäßigkeit eines Arzneimittelregresses Fehlende formelle Beschwer für ein Rechtsmittel

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG München vom 10.07.2019, S 28 KA 230/18, wird als unzulässig verworfen.

II.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahren zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 143; SGG § 144 ;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Arzneimittelregresses für das Quartal 2/2000 aufgrund einer Einzelfallprüfung in Höhe von 485,26 Euro. Der Kläger nahm bis Ende November 2002 als Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurg an der vertragsärztlichen Versorgung teil.