Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG München vom 10.07.2019,
Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahren zu tragen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Arzneimittelregresses für das Quartal 2/2000 aufgrund einer Einzelfallprüfung in Höhe von 485,26 Euro. Der Kläger nahm bis Ende November 2002 als Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurg an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
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