BSG - Beschluss vom 29.06.2022
B 6 KA 7/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KA 3/15
SG Schwerin, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 23/10

Rechtmäßigkeit einer vertragsärztlichen HonorarrückforderungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 29.06.2022 - Aktenzeichen B 6 KA 7/21 B

DRsp Nr. 2022/12265

Rechtmäßigkeit einer vertragsärztlichen Honorarrückforderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18. November 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Honorarrückforderung, die die Beklagte mit der Begründung festgesetzt hat, dass die klagende Vertragsärztin nicht in freier Praxis tätig gewesen sei.