BSG - Beschluss vom 17.03.2015
B 12 AL 1/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 16.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 73/10
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 34 AL 308/08

Rechtmäßigkeit einer Verjährungseinrede gegenüber einem BeitragserstattungsanspruchDivergenzrügeWiderspruch in einem RechtssatzKausalität

BSG, Beschluss vom 17.03.2015 - Aktenzeichen B 12 AL 1/14 B

DRsp Nr. 2015/10656

Rechtmäßigkeit einer Verjährungseinrede gegenüber einem Beitragserstattungsanspruch Divergenzrüge Widerspruch in einem Rechtssatz Kausalität

1. Divergenz i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist bei einem Widerspruch im Rechtssatz anzunehmen, nämlich beim Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. 2. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. 3. Das LSG weicht damit nur dann i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG von einer Entscheidung u.a. des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. 4. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann.