Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 01.02.2016, Az.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Verdachtskündigung der Beklagten vom 03.06.2016 aufgelöst worden ist.
2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.
3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46.746,00 € brutto, abzgl. 880,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank wie folgt zu zahlen:
a)aus 7.791,00 € brutto Juni 2016 abzgl. 880,00 € netto seit 01.07.2016,
b) c) d) e) f) g) 4. II. III.
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