BSG - Beschluss vom 09.03.2015
B 8 SO 89/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202; ZPO § 547;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 274/11
SG Aurich, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 76/09

Rechtmäßigkeit einer ÜberleitungsanzeigeBezeichnung eines VerfahrensmangelsKausalität des Mangels für die EntscheidungInhaltlich falsche EntscheidungNichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 09.03.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 89/14 B

DRsp Nr. 2015/5101

Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige Bezeichnung eines Verfahrensmangels Kausalität des Mangels für die Entscheidung Inhaltlich falsche Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde

1. Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden. 2. Darüber hinaus ist die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht, es sei denn, es werden absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß § 202 SGG i.V.m. § 547 ZPO der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird. 3. Wird vorgetragen, dass die Entscheidung des LSG inhaltlich falsch sein soll, weil der Überleitungsbescheid "erkennbar sinnlos sei", vermag dies die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen; denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat.