LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.10.2022
L 4 R 217/22
Normen:
SGB VI § 69; SGB X § 31; RWBestV (2020) § 1 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 16.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 40 R 1217/20

Rechtmäßigkeit einer Rentenanpassungsmitteilung in der gesetzlichen RentenversicherungBeschränkung auf die Aktualisierung des Rentenwertes

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.10.2022 - Aktenzeichen L 4 R 217/22

DRsp Nr. 2023/2376

Rechtmäßigkeit einer Rentenanpassungsmitteilung in der gesetzlichen Rentenversicherung Beschränkung auf die Aktualisierung des Rentenwertes

Der Regelungsgehalt einer Rentenanpassungsmitteilung ist auf die Umsetzung der jährlich vorzunehmenden Rentenanpassung durch Aktualisierung des Rentenwertes beschränkt. Die bereits festgestellten und vom Rentenversicherungsträger in einem bestandskräftigen Rentenbescheid anerkannten Versicherungszeiten und Entgeltpunkte bleiben von dieser Anpassung unberührt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 16.12.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 69; SGB X § 31; RWBestV (2020) § 1 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt anlässlich der Rentenanpassung zum 01.07.2020 insbesondere höhere Altersrente, zuletzt noch mindestens in Höhe von monatlich 1.131,24 Euro.

1. 2.