LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.05.2019
L 8 R 758/17
Normen:
SGB III §§ 358 ff.; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 22 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28d S. 1-2; SGB IV § 28e Abs. 1; SGB IV § 28f Abs. 1; SGB IV § 28f Abs. 2 S. 1-3; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGB X § 20 Abs. 1 S. 2; SGB X § 21; AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 12 Abs. 1; AAG § 7; AAG § 10; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
NZS 2020, 80
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 20.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 564/15

Rechtmäßigkeit einer Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nach unrechtmäßiger Abweichung vom Grundsatz des Equal Pay im Bereich der ArbeitnehmerüberlassungAnforderungen an die Feststellung des Vertrauensschutzes in eine höchstrichterliche RechtsprechungAnforderung an die Ermittlungen des prüfenden Rentenversicherungsträgers zur Feststellung der maßgeblichen Entgeltansprüche der Leiharbeitnehmer

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2019 - Aktenzeichen L 8 R 758/17

DRsp Nr. 2019/16690

Rechtmäßigkeit einer Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nach unrechtmäßiger Abweichung vom Grundsatz des Equal Pay im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung Anforderungen an die Feststellung des Vertrauensschutzes in eine höchstrichterliche Rechtsprechung Anforderung an die Ermittlungen des prüfenden Rentenversicherungsträgers zur Feststellung der maßgeblichen Entgeltansprüche der Leiharbeitnehmer

1. Zur Feststellung des Vertrauensschutzes in höchstrichterliche Rechtsprechung bedarf es vorab eines Anknüpfungspunktes in Form einer bestehenden, gefestigten und langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung im maßgeblichen Zeitpunkt, die über einen Verfestigungsgrad verfügt, der Vertrauen in sie und dessen Schutz rechtfertigt, obgleich Urteile - anders als Gesetzesrecht - nur zwischen den Parteien wirken. 2.Sind die Verleihzeiträume, die Namen der Entleiher und der Entliehenden sowie die konkreten Tätigkeiten der verliehenen Arbeitnehmer bekannt, besteht die grundsätzliche Möglichkeit des prüfenden Rentenversicherungsträgers, Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen.

Tenor