BSG - Urteil vom 23.07.2014
B 8 SO 2/13 R
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; SGB XII § 77 Abs. 1 S. 1 und S. 3 und S. 5; SGB XII § 77 Abs. 2 S. 1 bis S. 3; SGB XII § 80; SGG § 54; SGG § 75;
Fundstellen:
BSGE 116, 227
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 03.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 SO 230/09 KL

Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII; Statthaftigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren; Bestimmung des Datums des Inkrafttretens einer Vergütungsvereinbarung

BSG, Urteil vom 23.07.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 2/13 R

DRsp Nr. 2014/14674

Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII; Statthaftigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren; Bestimmung des Datums des Inkrafttretens einer Vergütungsvereinbarung

Der sozialhilferechtlichen Schiedsstelle ist es nicht verboten, einen Schiedsspruch über eine Vergütungsvereinbarung auch zu einem Zeitpunkt in Kraft zu setzen, der vor dem Eingang des Antrags auf Durchführung eines Schiedsverfahrens liegt.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3. Mai 2012 insgesamt und der Schiedsspruch der Schiedsstelle Bayern - Sozialhilfe - bei der Regierung von Niederbayern insoweit aufgehoben, als ein Inkrafttreten für die Zeit vor dem 1. August 2009 abgelehnt worden ist.

Die Klägerin trägt 1/11 der Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens; ansonsten sind keine Gerichtskosten zu zahlen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Beklagte 10/11, von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 1/11. Für das Revisionsverfahren trägt der Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 250 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4;