SG Düsseldorf, vom 02.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 1064/13
Rechtmäßigkeit einer Einladung zu einem Termin mit einem Mitarbeiter vom Jobcenter zur Besprechung der aktuellen beruflichen SituationRechtsfolgen bei Nichterscheinen zum Termin beim Jobcenter (Meldeversäumnisse)Meldepflicht für die Dauer des Leistungsbezugs nach dem SGB IIZulässigkeit der BerufungBestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 1306/14
DRsp Nr. 2015/6391
Rechtmäßigkeit einer Einladung zu einem Termin mit einem Mitarbeiter vom Jobcenter zur Besprechung der aktuellen beruflichen SituationRechtsfolgen bei Nichterscheinen zum Termin beim Jobcenter (Meldeversäumnisse)Meldepflicht für die Dauer des Leistungsbezugs nach dem SGB IIZulässigkeit der BerufungBestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands
1. Erwerbsfähige Hilfebedürftige haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II erheben, bei der in der Meldeaufforderung bezeichneten Stelle des zuständigen Leistungsträgers persönlich zu melden, wenn der Leistungsträger dazu auffordert. Verletzt der Leistungsberechtigte seine Obliegenheit zu erscheinen, führt dies unter den Voraussetzungen des § 32SGB II zu einer Minderung des Arbeitslosengeldes II oder Sozialgeldes.2. Bei der Bestimmungdes Werts des Beschwerdegegenstands gem. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1SGG ist im Falle des Rechtsschutzes gegen eine Meldeaufforderung wegen der Sanktion im Falle des Nichtbefolgens, die Höhe der Minderung des Arbeitslosengeldes II, die der Kläger bei einer Nichtbefolgung der Einladung zu erwarten gehabt hätte, zu berücksichtigen und ebenso die Dauer der Minderung.
Tenor
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