Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 19. Oktober 2016 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, über die Wirtschaftlichkeit der vom Kläger im Jahr 2011 erbrachten Leistungen nach der Gebührenordnungsposition 10341 EBM sowie über die Wirtschaftlichkeit der im selben Jahr verordneten Arzneimittel unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
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