LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.05.2015
L 7 KA 44/11 KL
Normen:
AMNOG; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2 S. 1; BGB § 217; SGB X § 26 Abs. 1; SGB X § 35 Abs. 1 S. 3; SGB X § 42 Abs. 1; SGB X § 43 Abs. 1; SGB IV § 89 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB V § 91 Abs. 8; SGB V § 92 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 6; SGB V § 92 Abs. 2a; SGB V § 94 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Halbs. 1 und S. 3 Halbs. 2; SGB V § 94 Abs. 2 S. 1;

Rechtmäßigkeit einer Beanstandungsverfügung des Bundesministeriums für Gesundheit gegen einen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses; Verordnungseinschränkung von Gliniden zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; Berechnung der Beanstandungsfrist; Erkennbarkeit von Ermessenserwägungen im Verpflichtungsbescheid der Aufsichtsbehörde

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.05.2015 - Aktenzeichen L 7 KA 44/11 KL

DRsp Nr. 2015/18255

Rechtmäßigkeit einer Beanstandungsverfügung des Bundesministeriums für Gesundheit gegen einen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses; Verordnungseinschränkung von Gliniden zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; Berechnung der Beanstandungsfrist; Erkennbarkeit von Ermessenserwägungen im Verpflichtungsbescheid der Aufsichtsbehörde

1. Im Rahmen des Beanstandungsverfahrens nach § 94 Abs. 1 SGB V sind Anforderungen des Bundesministeriums für Gesundheit und Antworten des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA), die offenkundig nicht einer sachlichen, auf einen zügigen Abschluss gerichteten Verfahrensweise, sondern sachfremden Zielen dienen, für die Fristberechnung bedeutungslos. 2. Die Anwendung allgemeiner Aufsichtsmaßnahmen nach § 91 Abs. 8 SGB V i.V.m. § 89 Abs. 1 SGB IV wird dann nicht durch die für Richtlinien des GBA geltenden Spezialregelungen in § 94 Abs. 1 SGB V verdrängt, wenn eine vor Ablauf der Beanstandungsfrist von zwei Monaten nicht absehbare Zäsur tatsächlicher oder rechtlicher Art eintritt. 3. Es ist einer Behörde nicht gestattet, eine Entscheidung aus sachfremden Gründen bis zum In-Kraft-Treten einer für den Normadressaten ungünstigeren Rechtsänderung hinauszuschieben.