LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.02.2016
L 7 R 133/15
Normen:
SGB X § 103; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB X § 50 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 89 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 7 und Nr. 11;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 37 R 86/13

Rechtmäßigkeit einer Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung zur Korrektur eines Bescheides über die Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach rückwirkender Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung; Vorliegen eines atypischen Falls mit Ermessensausübung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.02.2016 - Aktenzeichen L 7 R 133/15

DRsp Nr. 2016/7749

Rechtmäßigkeit einer Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung zur Korrektur eines Bescheides über die Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach rückwirkender Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung; Vorliegen eines atypischen Falls mit Ermessensausübung

Die rückwirkende Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bedeutet bezogen auf die zuvor erfolgte Bewilligung einer Teilerwerbsminderungsrente eine wesentliche Änderung, die zur rückwirkenden Aufhebung der Teilerwerbsminderungsrente rechtfertigt. Dabei ist die "Soweit-Regelung" des § 48 Abs.1 S.2 SGB X zu beachten. Ein Verwaltungshandeln, welches von unterlassenen Sachverhaltsaufklärungen, verzögerter Bearbeitung und unzureichender Information der Versicherten gekennzeichnet ist, kann einen atypischen Fall begründen, der im Rahmen von § 48 Abs.1 S.2 SGB X die Ausübung behördlichen Ermessen gebietet.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 24. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte erstattet der Klägerin auch ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 103; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB X § 50 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 89 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 7 und Nr. 11;

Tatbestand