LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.11.2014
L 4 AS 198/12
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2; SGB X § 50 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 9;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 05.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 2461/09

Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Beginn der Jahresfrist für die Leistungsrücknahme und Aufhebung; Beweislast des Leistungsberechtigten

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.11.2014 - Aktenzeichen L 4 AS 198/12

DRsp Nr. 2015/8418

Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Beginn der Jahresfrist für die Leistungsrücknahme und Aufhebung; Beweislast des Leistungsberechtigten

1. Die Jahresfrist gemäß § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X beginnt erst zu laufen, wenn aus Sicht der Behörde eine hinreichend sichere Informationsgrundlage der anspruchsrelevanten Tatsachen geschaffen worden ist. 2. Enthält die Verwaltungsakte keine Hinweise auf eine anzugebende Unfallrente, ist der Leistungsberechtigte für Geschehensabläufe beweisbelastet, die auf eine rechtswidrige Beratung und Anspruchsprüfung der Behörde hinauslaufen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2; SGB X § 50 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 9;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende und eine sich daraus ergebende Erstattungsforderung des Beklagten. Im Streit stehen im Berufungsverfahren noch die Zeiträume vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 sowie vom 1. Oktober 2006 bis 30. Juni 2008.