Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende und eine sich daraus ergebende Erstattungsforderung des Beklagten. Im Streit stehen im Berufungsverfahren noch die Zeiträume vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 sowie vom 1. Oktober 2006 bis 30. Juni 2008.
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