Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 08.07.2019 geändert und die Klagen abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden für den Zeitraum von Dezember 2015 bis August 2016.
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