SG Marburg - Urteil vom 21.03.2007
S 12 KA 1202/05
Normen:
SGB V § 70 Abs. 1 S. 2 § 75 Abs. 1 § 75 Abs. 2 S. 2 § 81 Abs. 5 ;

Rechtmäßigkeit disziplinarrechtlicher Maßnahmen in der vertragszahnärztlichen Versorgung

SG Marburg, Urteil vom 21.03.2007 - Aktenzeichen S 12 KA 1202/05

DRsp Nr. 2007/20999

Rechtmäßigkeit disziplinarrechtlicher Maßnahmen in der vertragszahnärztlichen Versorgung

Gegen die grundsätzliche Geltung des Disziplinarrechts im Bereich des Vertragsarztrechts sprechen keine Gesichtspunkte des Verfassungsrechts. Die gesetzlichen Vorgaben für die Festsetzung von Disziplinarmaßnahmen sind hinreichend bestimmt. Der Umfang der Befugnisse ist in § 81 Abs. 5 Satz 2 SGB V festgelegt (hier: disziplinarrechtliche Anordnung des Ruhens der Zulassung einer Kieferorthopädin für sechs Monate wegen fortgesetzten und umfangreichen Verstoßes gegen das Gebot der wirtschaftlichen Behandlungsweise). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 70 Abs. 1 S. 2 § 75 Abs. 1 § 75 Abs. 2 S. 2 § 81 Abs. 5 ;