LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.04.2016
L 15 AY 2/12
Normen:
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 4; AsylbLG § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; AsylbLG § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 3; AsylbLG § 7a S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 AY 143/08

Rechtmäßigkeit des Verlangens einer Sicherheit für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für vergangene Leistungszeiträume

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.04.2016 - Aktenzeichen L 15 AY 2/12

DRsp Nr. 2016/10790

Rechtmäßigkeit des Verlangens einer Sicherheit für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für vergangene Leistungszeiträume

1. § 7a AsylbLG berechtigt Leistungsträger nicht, Sicherheit für in der Vergangenheit liegende Leistungszeiträume zu verlangen. 2. Das Recht auf Verlangen einer Sicherheit besteht jedenfalls dann nicht mehr, wenn Leistungen nach dem AsylbLG ohne Anrechnung von Vermögen vorbehaltlos gewährt worden sind, bis die Leistungsberechtigung nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 AsylbLG endete.

Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 4; AsylbLG § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; AsylbLG § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 3; AsylbLG § 7a S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist das Verlangen einer Sicherheit für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).