Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 79 589,89 € festgesetzt.
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger, der als Soldat auf Zeit - zuletzt als Stabsarzt (Besoldungsgruppe A 14
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