Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 20. August 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.955 Euro festgesetzt.
Streitig ist die Höhe vertragsärztlichen Honorars.
Die Klägerin ist eine aus zwei Fachärzten für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Endokrinologie bestehende Gemeinschaftspraxis (heute: Berufsausübungsgemeinschaft).
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