LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 30.05.2012
L 3 KA 101/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 4a S. 1 Halbs. 2; SGB V § 87 Abs. 4 S. 7; SGB V § 87 Abs. 4 S. 8;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 20.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 22/06

Rechtmäßigkeit des Honorarverteilungsmaßstabes der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen ab 1.4.2005 und der Festlegung der Fallpunktzahlen für die Fachgruppe der Internisten mit dem Schwerpunkt Endokrinologie

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.05.2012 - Aktenzeichen L 3 KA 101/08

DRsp Nr. 2013/3994

Rechtmäßigkeit des Honorarverteilungsmaßstabes der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen ab 1.4.2005 und der Festlegung der Fallpunktzahlen für die Fachgruppe der Internisten mit dem Schwerpunkt Endokrinologie

1. Der bremische Honorarverteilungsmaßstab in der ab 1.4.2005 geltenden Fassung ist im Hinblick auf die Festsetzung von Regelleistungsvolumen durch die Übergangsregelung (Teil III Nr. 2.2) im Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 gedeckt. 2. Die Festlegung der Fallpunktzahlen für die Fachgruppe der Internisten mit dem Schwerpunkt Endokrinologie ist nicht verfassungswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 20. August 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.955 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 4a S. 1 Halbs. 2; SGB V § 87 Abs. 4 S. 7; SGB V § 87 Abs. 4 S. 8;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe vertragsärztlichen Honorars.

Die Klägerin ist eine aus zwei Fachärzten für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Endokrinologie bestehende Gemeinschaftspraxis (heute: Berufsausübungsgemeinschaft).