OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.01.2013
13 A 1197/12
Normen:
KHEntgG § 11 Abs. 1 S. 1; KHG § 8 Abs. 1 S. 3; KHG NRW § 15; SGB V § 137 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DÖV 2013, 358
NVwZ-RR 2013, 316
NVwZ-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 30.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1959/11

Rechtmäßigkeit des Erfordernisses einer Ausweisung der PBST (periphere Blutstammzellentransplantationen) durch das Land NRW nach Wegfall der Schwerpunktfestlegungen; Möglichkeit des Landes NRW zur Planung von zusätzlichen besonderen Leistungsangeboten über das Mindestprogramm des KHG NRW hinaus

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.01.2013 - Aktenzeichen 13 A 1197/12

DRsp Nr. 2013/3221

Rechtmäßigkeit des Erfordernisses einer Ausweisung der PBST (periphere Blutstammzellentransplantationen) durch das Land NRW nach Wegfall der Schwerpunktfestlegungen; Möglichkeit des Landes NRW zur Planung von zusätzlichen besonderen Leistungsangeboten über das Mindestprogramm des KHG NRW hinaus

1. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG dürfen Entgelte, mit Ausnahme jener für die Behandlung von Notfallpatienten, nur im Rahmen des Versorgungsauftrags vereinbart und berechnet werden. Der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses, das Plankrankenhaus ist, ergibt sich gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung. 2.