LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.05.2016
L 9 KR 373/13
Normen:
RL 93/42/EWG Art. 1 Abs. 2 Buchst. f); GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; MPG § 3 Nr. 11 und Nr. 15; ProdHaftG § 4 Abs. 1 S. 1; ProdHaftG § 4 Abs. 2; SGB V § 139 Abs. 3 S. 1; SGB V § 139 Abs. 4; SGB V § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2016, 549
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 208 KR 399/12

Rechtmäßigkeit des Ausschlusses eines Vertriebsunternehmens vom Betreiben der Aufnahme eines Medizinprodukts in das Hilfsmittelverzeichnis

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.05.2016 - Aktenzeichen L 9 KR 373/13

DRsp Nr. 2016/10797

Rechtmäßigkeit des Ausschlusses eines Vertriebsunternehmens vom Betreiben der Aufnahme eines Medizinprodukts in das Hilfsmittelverzeichnis

1. Das Verfahren zur Aufnahme eines Medizinprodukts in das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V kann nur vom Hersteller betrieben werden. 2. Allein das "erstmalige Inverkehrbringen" im Sinne von § 3 Nr. 11 MPG führt nicht dazu, dass ein bloßes Vertriebsunternehmen zum Hersteller im Sinne von § 139 SGB V wird, denn der Herstellerbegriff des MPG erfasst stets nur denjenigen, der die Verantwortung für die Entwicklung und Herstellung eines Medizinproduktes trägt. 3. Das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG umfasst schon von seinem Schutzbereich her nicht den Willen eines Vertriebsunternehmens, ein bestimmtes Produkt zu Lasten der GKV vertreiben zu können.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RL 93/42/EWG Art. 1 Abs. 2 Buchst. f); GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; MPG § 3 Nr. 11 und Nr. 15; ProdHaftG § 4 Abs. 1 S. 1; ProdHaftG § 4 Abs. 2; SGB V § 139 Abs. 3 S. 1; SGB V § 139 Abs. 4; SGB V § 33 Abs. 1;

Tatbestand: