Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 01. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Versagung von SGB II -Leistungen sowie Anspruch auf Zahlung von SGB II -Leistungen für die Zeit ab 1.4.2019.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das von der 1954 geb. Klägerin selbst genutzte ca. 160 qm große Einfamilienhaus Vermögen darstellt, das die Hilfebedürftigkeit der Klägerin ausschließt (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 15.11.2018, L
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