LSG Bayern - Urteil vom 28.09.2021
L 7 AS 589/20
Normen:
SGG § 143; SGG § 144; SGG § 151; SGG § 96; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 54 Abs. 1; SGB I § 66;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 01.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 761/19

Rechtmäßigkeit der Versagung von Leistungen gemäß dem SGB IIVerwertung eines Einfamilienhauses mit einer Wohnfläche von 160 m² bei Beantragung von Alg IIMitwirkungspflicht bei Beantragung von Leistungen gemäß dem SGB IIEinbeziehung eines Ablehnungsbescheids in den laufenden Rechtsstreit wegen Versagung von Leistungen mangels Mitwirkung

LSG Bayern, Urteil vom 28.09.2021 - Aktenzeichen L 7 AS 589/20

DRsp Nr. 2023/5702

Rechtmäßigkeit der Versagung von Leistungen gemäß dem SGB II Verwertung eines Einfamilienhauses mit einer Wohnfläche von 160 m² bei Beantragung von Alg II Mitwirkungspflicht bei Beantragung von Leistungen gemäß dem SGB II Einbeziehung eines Ablehnungsbescheids in den laufenden Rechtsstreit wegen Versagung von Leistungen mangels Mitwirkung

Ein Ablehnungsbescheid wird nicht Streitgegenstand im Verfahren wegen Versagung der Leistungen mangels Mitwirkung.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 01. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 143; SGG § 144; SGG § 151; SGG § 96; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 54 Abs. 1; SGB I § 66;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Versagung von SGB II -Leistungen sowie Anspruch auf Zahlung von SGB II -Leistungen für die Zeit ab 1.4.2019.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das von der 1954 geb. Klägerin selbst genutzte ca. 160 qm große Einfamilienhaus Vermögen darstellt, das die Hilfebedürftigkeit der Klägerin ausschließt (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 15.11.2018, L 7 AS 144/17, betreffend den Zeitraum vom 1.5.2013 bis 31.10.2014 und vom 1.9.2015 bis 31.8.2016). Die Klägerin bezieht seit 1.8.2020 eine Altersrente (Schreiben der Klägerin vom 6.8.2020).