I. Der Antrag des Berufungsklägers, "festzustellen, dass der Widerspruch gegen den Bescheid [des Antragsgegners] vom 05.08.2016 aufschiebende Wirkung hat und der Beklagte die aufschiebende Wirkung nicht beachtet", wird abgelehnt.
II. Die Beteiligten haben einander Kosten für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller wendet sich mit einem als Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu qualifizierenden Begehren gegen die Versagung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) im Jahre 2016.
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