LSG Hessen - Beschluss vom 17.03.2020
L 6 AS 143/20 ER
Normen:
SGB II § 39 Nr. 1; SGB I § 66 Abs. 1; SGG § 86a Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 S. 4; SGG § 123; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 330/18

Rechtmäßigkeit der Versagung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIKein Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen VersagensbescheidErforderlichkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

LSG Hessen, Beschluss vom 17.03.2020 - Aktenzeichen L 6 AS 143/20 ER

DRsp Nr. 2020/5570

Rechtmäßigkeit der Versagung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Kein Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Versagensbescheid Erforderlichkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

I. Der Antrag des Berufungsklägers, "festzustellen, dass der Widerspruch gegen den Bescheid [des Antragsgegners] vom 05.08.2016 aufschiebende Wirkung hat und der Beklagte die aufschiebende Wirkung nicht beachtet", wird abgelehnt.

II. Die Beteiligten haben einander Kosten für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 39 Nr. 1; SGB I § 66 Abs. 1; SGG § 86a Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 S. 4; SGG § 123; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich mit einem als Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu qualifizierenden Begehren gegen die Versagung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) im Jahre 2016.