Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt zunächst nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die allein gerügte Annahme des Verwaltungsgerichts, die Entscheidung der Beklagten, den Klägern die geltend gemachte Geldleistung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII aufgrund ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu versagen, weise keine Ermessensfehler auf, nicht in Frage.
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