OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.03.2012
12 A 1995/11
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 7911/10

Rechtmäßigkeit der Versagung einer Geldleistung im Bereich der Jugendhilfe; Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Jugendhilfeempfängers; Notwendigkeit ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils für die Zulässigkeit der Berufung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2012 - Aktenzeichen 12 A 1995/11

DRsp Nr. 2012/10284

Rechtmäßigkeit der Versagung einer Geldleistung im Bereich der Jugendhilfe; Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Jugendhilfeempfängers; Notwendigkeit ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils für die Zulässigkeit der Berufung

Im Rahmen der Ermessensprüfung gemäß § 114 S. 1 VwGO ist allein die tatsächlich geübte ständige Praxis der zuständigen Behörde maßgeblich. Das gilt auch im Hinblick auf die Gewährung einer Geldleistung nach § 24 Abs. 3 SGB VIII, soweit sie von den jeweiligen Einkommensverhältnissen in der Familie abhängig gemacht wird.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 24 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt zunächst nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die allein gerügte Annahme des Verwaltungsgerichts, die Entscheidung der Beklagten, den Klägern die geltend gemachte Geldleistung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII aufgrund ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu versagen, weise keine Ermessensfehler auf, nicht in Frage.