LSG Bayern - Urteil vom 27.01.2016
L 2 U 394/15
Normen:
BayWaldG Art. 14; SGB VII § 150 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 159; SGB VII § 160; SGB VII § 168; SGB VII § 182 Abs. 5; SGB VII § 2; SGB X § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 18.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 5041/15

Rechtmäßigkeit der Veranlagung und Beitragsberechnung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Abgrenzung zur Veranlagung bei gewerblichen Unternehmen

LSG Bayern, Urteil vom 27.01.2016 - Aktenzeichen L 2 U 394/15

DRsp Nr. 2016/5029

Rechtmäßigkeit der Veranlagung und Beitragsberechnung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Abgrenzung zur Veranlagung bei gewerblichen Unternehmen

1. Hinsichtlich forstwirtschaftlicher Flächen gilt, dass das Wachsen oder Nachwachsen der Bäume und die sich aus den Waldgesetzen der Bundesländer (vgl. hier insbesondere Art. 14 Waldgesetz für Bayern - BayWaldG) ergebenden Bewirtschaftungspflichten bei bestehenden Nutzungsrechten nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung dafür begründen, dass die Waldfläche auch forstwirtschaftlich bearbeitet wird, selbst wenn sich Bearbeitungsmaßnahmen im konkreten Fall nicht nachweisen lassen. 2. Ein Nutzungsrecht an forstwirtschaftlichen Flächen begründet die Vermutung der Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer für den Nutzungsberechtigten, selbst wenn dieser die Fläche nicht bewirtschaften will. 3. Diese Vermutung ist auch bei kleineren Waldgrundstücken nicht schon dadurch widerlegt, dass derzeit eine Bearbeitung nicht stattfindet bzw. eine wirtschaftliche Nutzung oder eine forstwirtschaftliche Tätigkeit dort auch in Zukunft nicht beabsichtigt ist. 4. Zur Widerlegung dieser Vermutung müssen greifbare Umstände für eine andersartige Nutzung, z.B. als Bauland oder als Versuchs- und Übungsgelände, vorliegen.

Tenor

I. II. III. IV.