LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.03.2015
7 Sa 1696/14
Normen:
ZPO § 254; ZPO § 62; BetrVG. § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 17973/13

Rechtmäßigkeit der Splittung der Rentenformel in der betrieblichen Altersversorgung in Bezug zur Beitragsbemessungsgrenze

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 1696/14

DRsp Nr. 2017/3172

Rechtmäßigkeit der Splittung der Rentenformel in der betrieblichen Altersversorgung in Bezug zur Beitragsbemessungsgrenze

Zur sachlichen Rechtfertigung einer doppelt gesplitteten Rentenformel.

Eine Gruppenbildung in der betrieblichen Altersversorgung, nämlich von Beschäftigten, deren pensionsfähigen Bezüge die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, deren pensionsfähige Bezüge den Korridor zwischen 50 und 100% der Beitragsbemessungsgrenze erreichen und denjenigen Beschäftigten, die mit ihren pensionsfähigen Bezügen unterhalb von 50% der Beitragsbemessungsgrenze verbleiben, verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn eine solche Gruppenbildung ist sachlich gerechtfertigt, da mit der vorgenommenen Differenzierung pauschaliert die Versorgungslücke ausgeglichen werden soll, die dadurch entsteht, dass das Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze nicht zu einem Anspruch auf eine höhere gesetzliche Rente führt.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.06.2014 - 29 Ca 17973/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 254; ZPO § 62; BetrVG. § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung.