Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten auch des Revisionsverfahrens.
I
Die Beteiligten streiten über die sachlich-rechnerische Richtigstellung der Abrechnung für Laborleistungen, die auf Anforderung von Laborärzten in den Quartalen IV/2008 bis II/2009 durch eine Laborgemeinschaft erbracht worden sind.
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